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Channel: Flüchtlingshilfe Iran e.V. 2010 » Urteile
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News from Iran – Week 12 – 2014

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by lissnup

Prisoners’ News

A-Transfers

  • Shahram Ahmadi transferred to hospital and then to Rejaei Shahr.

  • Taleb Maleki, Mokhtar Rahimi, Behrouz Shah-Nazari, Kaveh Veisi,  Arash and Kaveh Sharifi transferred to Rejaei Shahr.

  • Mostafa Daneshjou and Hamid-Reza Moradi-Sarvestani transferred to hospital.

  • Kurdish journalist Adnan Hasanpour transferred to Zahedan prison.

  • Afshin Karampour back from hospital to Evin without any treatment.

  • Reza Shahabi, workers’ rights activist, moved from hospital to Evin.

  • Mohammad-Hasan Yousef-Pourseifi returned to Evin from hospital.

  • Kurdish journalist Khosro Kordpour transferred to Tabriz prison.

B-Arrests-Detentions

  • Yekta Fahandej, Baha’I from Shiraz, arrested.

  • 17 young boys and girls arrested in a party in Abbasabad.

C-Liberations

  • Kurdish political activist Ebrahim Hosseinpour released on furlough.

  • Cyrus Mansouri released on 50 million toman bail.

  • Dr. Ali Nazeri released on furlough.

D-Other News

  • Mohammad-Amin Agooshi on hunger strike and sewed his lips closed.

  • Nemat Fatehi, Mohsen Khodayari, Kianoosh Rostami, Kurdish political activists, launch hunger strike in Dizel Abad.

  • Mostafa Abdi,  Omid Behrouzi, Mostafa Daneshjou, Reza Entesari, Amir Eslami, Abdol-Ghafour Ghalandari, Afshin Karampour, Gholamreza Khosravi, Hamid-Reza Moradi-Sarvestani , Kasra Nouri , Ali Salanpour and Farshid Yadollahi end hunger strike.

News of injustice in Iran

  • Jamal Agooshi, son of Mohammad-Amin Agooshi, sentenced to 1 year in prison for contacting Human Rights Organisations about his father’s fate.

  • Nemat Fatehi, Kurdish political activist, sentenced to 10 years in prison.

  • Mohsen Khodayari and Kianoosh Rostami , Kurdish political activists, each sentenced to 15 years in prison.

  • One hanging in Semnan on Sunday.

University – Culture

  • “Ayandeh Online” website stopped activities due to pressure from hardliners.

  • Home of prominent artist Parviz Tanavoli was raided by officials, his sculptures confiscated and damaged.

  • Hardliner weekly 9 Rooz banned.

Protests

  • Kurdistan steel workers protest in front of ministry of labour.

  • 40000 workers petition to Labour Ministry for immediate revision of minimum wage.

  • People gathered to protest the destruction of historical monuments in Ahvaz.

Iran abroad

  • Greek FM meets Zarif in Tehran.

  • Zarif meets Qatari and Tajik conterparts.

Iran Economics

  • Journalists of Tabnak Newspaper not been paid for three months.

Iran Politics

  • Larijani condemns Ban Ki-Moon’s report on Iran.

  • 13 revolutionary guards arrested for alleged trading in seized guns.

Miscellaneous

  • Floods in Bandar Abbas.

  • Iran is World Champion of Wrestling.

  • Japan provides $1m grant to aid support effort in restoration of Lake Urmia.

As usual, list of political prisoners in Iran: http://hyperactivist.info/ipr.html

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Deutschland/Niederlande| Iranerin aus Neusäß kämpft um ihre Tochter

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Seit Jahren versucht die Iranerin Bahare Balvasi vergebens, ihr elfjähriges Kind zu sich zurück zu holen. Das Mädchen befindet sich bei einer Pflegefamilie in den Niederlanden. Am Donnerstag steht eine wichtige Entscheidung an.
  • Mutter aus Neusäß kämpft um ihre TochterBahare Balvesi und ihre zweieinhalbjährige Tochter Raha, die in Neusäß wohnen, warten sehnsüchtig auf Hasti, die sich in den Niederlanden bei einer Pflegefamilie befindet.
    Foto: jkw

Jahre voller Irrungen und Wirrungen hat die Iranerin Bahare Balvasi hinter sich. Im Jahr 2005 war die 36-Jährige aus dem Iran nach Deutschland geflüchtet und hatte vier Jahre in verschiedenen Städten wie Karlsruhe, Kempten, Mindelheim und Nördlingen gelebt. Zwischenzeitlich, so erzählt die Iranerin, war 2008 ihre heute elfjährige Tochter Hasti ebenfalls in Deutschland angekommen. Als beide zurück in den Iran sollten, flüchtete Bahare Balvasi zusammen mit ihrer Tochter in die Niederlande.

Dort lernte sie ihren heutigen Freund kennen. In den Asylbewerberheimen in den Niederlanden lebte Balvasi allerdings unter schlechten Verhältnissen, so dass die Iranerin erkrankte und in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Für die Zeit ihres Krankenhausaufenthalts musste sie ihre Tochter weggeben – für zwei Wochen, sagte man ihr zunächst.

Ein niederländisches Gericht verfügte, dass die Tochter in einer Pflegefamilie untergebracht werden sollte. „Ich wusste nicht, wo Hasti war und konnte keinerlei Kontakt aufnehmen“, erinnert sich die Mutter an eine sehr schlimme Zeit. Mehrfach versuchte sie nach ihrer Genesung eine neue Gerichtsentscheidung zu bewirken, doch es gab keine Chance. „Mir wurde gesagt, dass Hasti einen guten Platz hätte mit einem eigenen Zimmer und einem Pferd“, so Balvasi. Als sie 2011 in Abschiebehaft kam, sie war damals im dritten Monat schwanger mit ihrer zweiten Tochter Raha, war es für sie selbstverständlich, dass sie die Niederlande nur mit ihrer älteren Tochter verlassen würde. Um dem Kind die Verhältnisse in der Abschiebehaft zu ersparen, sollte ihre Tochter direkt vor dem Abflug zum Flughafen gebracht werden. Doch das geschah nicht. Bahare Balvasi weigerte sich, alleine zurückzukehren und kam somit elf Tage ins Gefängnis. Schließlich musste sie, diesmal allerdings zusammen mit Tochter Hasti, innerhalb von 48 Stunden die Niederlande verlassen, ansonsten drohte ihr weiterer Gefängnisaufenthalt.

Vollständiger Artikel


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DW| Amnesty: Iraq, Iran executions drive increase in global executions

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Amnesty International has released its annual report on the implementation of the death penalty around the world. The total number of executions in 2013 went up compared to 2012, largely due to spikes in Iran and Iraq.

Hinrichtungsraum Gefängnis Abu Ghraid Irak

The report from Amnesty, released on Thursday, showed that worldwide, at least 778 executions were known to have been carried out in 2013, compared to 682 in 2012. Both figures exclude executions carried out in China, as this number is kept secret by the Chinese government. Amnesty estimates the number of people put to death in China is in the thousands every year.

The increase in executions in 2013 is, according to Amnesty, mostly due to rises in instances of the death penalty in Iran (at least 369 executions) and Iraq (169).

“The virtual killing sprees we saw in countries like Iran and Iraq were shameful. But those states who cling to the death penalty are on the wrong side of history and are, in fact, growing more and more isolated,” said Salil Shetty, Amnesty International’s Secretary General, in a statement.

The figures put Iran and Iraq second and third on the list of total executions in 2013, behind China’s presumed figure in the thousands. Saudi Arabia and the United States rounded out the top five in terms of total executions with 79 and 39, respectively.

Despite the overall increase in the number of executions, Amnesty said the global trend was moving away from the use of the death penalty as a means of criminal punishment.

“Only a small number of countries carried out the vast majority of these senseless state-sponsored killings. They can’t undo the overall progress already made towards abolition,” Shetty said. “The long-term trend is clear – the death penalty is becoming a thing of the past. We urge all governments who still kill in the name of justice to impose a moratorium on the death penalty immediately, with a view to abolishing it.”

The report indicated that for the first time since 2009, Europe and Central Asia did not see any executions. The only country in these regions that has not abolished the death penalty is Belarus, which Amnesty said did not carry out any executions in 2013.

The report indicated that beheading, electrocution, firing squad, hanging and lethal injection were among the methods used to execute people in 2013. Some people were put to death for drug-related or economic crimes, as well as adultery or blasphemy. Political crimes were also grounds for execution in some countries. In Iran, North Korea, Saudi Arabia and Somalia, public executions were conducted, and in Saudi Arabia, three juveniles were put to death, according to Amnesty.

The United States was the only country in the Americas to implement the death penalty. Of the country’s 39 executions, 41 percent were in the state of Texas. Maryland became the 18th US state to abolish the death penalty.

mz/kms (AP, AFP)

Quelle: Deutsche Welle


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News from Iran – Week 13 – 2014

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by lissnup

Prisoners’ News

B-Arrests-Detentions

  • Abolfazl Abedini-Nasr back to Ahvaz prison at the end of furlough.

C-Liberations

  • Mohammad-Amin Agooshi released on furlough.

  • Mahmoud Bagheri released on furlough.

  • Nader Jani released on furlough.

  • Hamid-Reza Karvasi released on furlough.

  • Leva Khanjani released on furlough.

  • Nasour Naghipour released on furlough.

  • Journalist Ahmad Zeidabadi released on furlough.

D-Other News

  • 40 Bandar Abbas prisoners moved to hospital because of dysentery.

News of injustice in Iran

  • Samrand Farahmandi, Kurdish activist, sentenced to 10 years in prison.

University – Culture

  • Historian and author Mohammad Ebrahim Bastani Parizi passes away in Tehran.

Protests

  • Teachers clash with Iranian regime employees in Dehloran.

  • Protest in front of Pakistan consulates in Tehran and Mashhad to protest against border guard murder; authorized in Mashhad, repressed in Tehran..

Iran abroad

  • Rouhani and Zarif in Kabul for Nowrooz festivities.

Iran Economics

  • Iran announces acquisition of 6 passenger planes.

Iran Politics

  • Iran resumes monetary aid to Hamas.

Miscellaneous

  • Jaish al-Adl claims that they have killed Sergeant Jamshid Danaeefar one of the Iranian border guards they kidnapped in February.

  • Death of a tourist in Kerman province because of a land mine.

  • 8 killed, 33 injured as bus transporting passengers to Iran-Iraq war zone overturns.

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Iran’s Supreme Leader pardons 920 prisoners: IRNA

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Iran's Supreme Leader Ayatollah Ali Khamenei speaks live on television after casting his ballot in the Iranian presidential election in Tehran

Iran’s Supreme Leader Ayatollah Ali Khamenei speaks live on television after casting his ballot in the Iranian presidential election in Tehran (Caren Firouz Reuters, June 12, 2009)

 

Iran’s Supreme Leader Ayatollah Ali Khamenei speaks live on television after casting his ballot in the Iranian presidential election in Tehran (Caren Firouz Reuters, June 12, 2009)

DUBAI (Reuters) – Iranian Supreme Leader AyatollahAliKhamenei agreed on Monday to pardon or reduce the sentences of 920 people, theofficialIRNA news agency reported, in a customary gesture to mark the anniversary of the Islamic Republic.It was the second large-scale pardon this year after Iran’s paramount clerical leader pardoned or eased the sentences of 878 people in honor of the Prophet Mohammad’s birthday in January.IRNA did not say whether those pardoned on Monday included any of the nearly 900 people the U.N. special rapporteur on human rights says are currently in jail for political offences.

Since his landslide election victory last summer, Iranian President Hassan Rouhani, a relative moderate, has promised to increase political freedoms and some 80 political prisoners were freed in September.

But perhaps wary of antagonizing powerful hardliners sceptical of his rapprochement with the West over Iran’s nuclear program, Rouhani has not made significant policy changes on political freedoms. Rights activists also point out that Iran executed more people per capita than any other country in 2013.

“For all we know there may be no political prisoners among them (released on Monday) or there may be. There is simply not enough information available yet,” Hadi Ghaemi, Executive Director of the New York- based International Campaign for Human Rights in Iran, said in an e-mail to Reuters.

Iran, which this year marks the 35th anniversary of the Islamic revolution that overthrew the Shah, currently holds 895 political prisoners, according to a report by the U.N. special rapporteur for human rights, Ahmad Shaheed.


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Bundestag| EU-Sanktionen gegen den Iran

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Nach der rechtlichen Situation der Sanktionen gegen den Iran erkundigt sich die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (18/1063). Die Bundesregierung soll mitteilen, „welche konkreten politischen Forderungen“ die EU und Deutschland an die iranische Führung als Voraussetzung „für eine Lockerung beziehungsweise Aufhebung des Ölembargos und der anderen Sanktionen“ richtet. Die Abgeordneten fragen unter anderem auch nach den Auswirkungen der Sanktionen auf das Bruttoinlandsprodukt, den Staatshaushalt, die Inflationsrate, die Gesundheitsversorgung und die Preise für Grundnahrungsmittel im Iran.

Weitere Fragen beziehen sich auf solche Sanktionen, die keinen Bezug zum iranischen Atomprogramm haben sowie auf Gerichtsurteile und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit iranischen Unternehmen, die unter anderem vor dem Europäischen Gerichtshof und vor dem Handelsgericht in London gegen die Blockade ihrer Aktivitäten geklagt haben.

Quelle: Bundestag


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ZEITjUNG.de|Passagiere protestieren gegen Abschiebung – Wir fliegen nicht mit Herrn Ghalamere!

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Schwedische Fluggäste weigern sich den Gurt anzulegen – und retten einen Vater vor der Abschiebung.

Von Daniela Gaßmann

„Bitte legen Sie nun Ihren Sicherheitsgurt an“, drang es am Montag aus den Flugzeuglautsprechern zu Ghader Ghalamere hervor. Dabei will der kurdische Flüchtling nicht wieder in den Iran abgeschoben werden. Fast noch schlimmer als die Angst vor Verfolgung wäre es nämlich über 5.000 Kilometer getrennt von seiner Ehefrau Fatemeh Ghalamere und den beiden Söhnen in Schweden zu sein. Um legal mit ihnen zusammenleben zu dürfen, muss er nach dem schwedischen Immigrationsrecht vom Iran aus Asyl beantragen. Unverständlich: wie kann denn ein Mensch illegal sein und ein Gesetz so unmenschlich? Gegen die Behörden ist man jedoch machtlos… normalerweise. Als die Passagiere um Herrn Ghalamere ihre Sitzgurte aus Protest nicht anlegen wollen, passiert etwas Großartiges.

Zusammen sind wir stärker als Bürokratie

In der Wartehalle hat die Familie Ghalamere die anderen Fluggäste eingeweiht, bevor sie den traurigen Flughafenabschied hinter sich brachte. Als später die Durchsage in typischem Stewardessslang ertönte, blieben die Passagiere stur. Sie weigerten sie sich, den Sicherheitsgurt anzulegen, um den Pilot vom Start abzuhalten. Verspätung hin oder her, protestierten sie ganz geduldig gegen die Abschiebung von Ghalamere. Und Gesetze hin oder her, wurde dieser dann vorläufig zurück in eine Asylunterkunft gebracht. Trotz Medienhype um seine rührende Geschichte, soll er das europäische Flüchtlingslager in zwei Wochen verlassen. Allerdings hat sich gezeigt: die Bürger sind nicht machtlos gegen bürokratische Regelungen. Zusamen sind sie vielleicht sogar stärker. Je mehr Menschen sich der Facebookgruppe für die Rechte der Familie Ghalamere anschließen, desto stärker wird die schwedische Regierung unter Druck geraten. Vielleicht schaffen es seine Unterstützer, die Geschichte umzuschreiben.

Quelle: ZEITjUNG.de

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Der Internationale Strafgerichtshof – Aufbau und Arbeitsweise

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Warlords, Milizionäre, Staatschefs oder “geistige Führer” – vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag müssen sich Personen verantworten, die Kriegsverbrechen oder Völkermord begangen haben oder für sie verantwortlich sind. Doch wie läuft ein Verfahren vor dem IStGH ab? Die Themengrafik erklärt den Aufbau und die Arbeitsweise des Gerichtshofs. 

Der Internationale Strafgerichtshof - Aufbau und ArbeitsweiseThemengrafik: Aufbau und Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs. Die Grafik können Sie PDF-Icon hier herunterladen (PDF, 888 KB). Eine Version der Grafik inklusive Erklärtext können Sie PDF-Icon hier herunterladen(PDF, 1,13 MB). (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/


Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) mit Sitz in Den Haag wurde durch das »Römische Statut« von 1998 geschaffen. Im Statut sind alle wesentlichen Fragen geregelt, die den Aufbau und die Arbeit des Gerichtshofs betreffen. Es bildet insbesondere die Grundlage seiner Rechtsprechung. Von zentraler Bedeutung ist die Definition der drei Kernverbrechen, für die der Gerichtshof zuständig ist: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (Art. 6, 7 und 8). Auf der Konferenz zur Überprüfung des Statuts, die 2010 in Kampala (Uganda) stattfand, konnten sich die Vertragsstaaten außerdem auf eine Definition des Verbrechens der Aggression verständigen (neuer Art. 8bis). Der Mechanismus zur Verfolgung dieses Verbrechens ist allerdings noch nicht in Kraft (siehe unten). 

Organisation (Art. 34–52)

Der IStGH verfügt über folgende Organe: ein Präsidium, drei richterliche Abteilungen, eine Anklagebehörde und eine Kanzlei. Das Präsidium ist das Leitungsgremium des Gerichtshofs. Es setzt sich aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten zusammen, die unter den Richtern gewählt werden. In allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht mit der Rechtsprechung zusammenhängen, wird das Präsidium von der Kanzlei unterstützt. Die richterlichen Aufgaben werden innerhalb der drei Abteilungen von Kammern wahrgenommen. Gegenwärtig verfügt der Gerichtshof über zwei Vorverfahrenskammern, mehrere Hauptverfahrenskammern (je nach Anzahl der laufenden Fälle) und eine Berufungskammer. Die 18 hauptamtlichen Richter werden von der Versammlung der Vertragsstaaten des IStGH-Statuts für neun Jahre gewählt und sollen die bedeutendsten Rechtssysteme der Welt repräsentieren. Die Anklagebehörde, die vom Ankläger geleitet wird, ist von den anderen Organen unabhängig. Sie prüft eingehende Informationen über mögliche Verbrechen, führt die Ermittlungen und vertritt die Anklage vor dem Gerichtshof. 

Gerichtsbarkeit und Zulässigkeit von Verfahren (Art. 5–20)

Die Zuständigkeit des IStGH erstreckt sich auf die vier oben genannten Tatbestände (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen der Aggression). Allerdings können nur Fälle behandelt werden, die sich seit dem Inkrafttreten des Statuts (am 1. Juli 2002) ereignet haben. Darüber hinaus muss der mutmaßliche Täter bei Begehung der Tat mindestens 18 Jahre alt gewesen sein und er darf wegen des fraglichen Verhaltens nicht bereits vor einem nationalen Gericht zur Verantwortung gezogen worden sein (“Ne bis in idem”). 

Da der IStGH die nationale Strafgerichtsbarkeit ergänzen soll, ist ein Verfahren nicht zulässig, wenn in einem Staat bereits Ermittlungen laufen oder eine Strafverfolgung in Gang gesetzt wurde. Der Gerichtshof kann nur tätig werden, wenn die zuständigen Stellen nicht willens oder nicht in der Lage sind, das Verfahren ernsthaft zu betreiben (Prinzip der Komplementarität). Außerdem wurde dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im IStGH-Statut die Möglichkeit eingeräumt, die Ermittlungen und die Strafverfolgung vor dem Gerichtshof für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu unterbrechen, sofern dies zur Wahrung oder Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit nach »Kapitel VII der UN-Charta« erforderlich ist. 

Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit (Art. 12–15ter)

Die Initiative für ein Verfahren vor dem IStGH kann von einem Vertragsstaat, dem UN-Sicherheitsrat oder dem Ankläger ausgehen. Wenn ein Vertragsstaat eine Situation beobachtet, in der es den Anschein hat, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begangen wurden, kann er diese Situation dem Ankläger unterbreiten. Darüber hinaus kann der Ankläger Ermittlungen auch aus eigener Initiative einleiten. In beiden Fällen ist jedoch zu beachten, dass der Gerichtshof seine Jurisdiktion nur dann ausüben darf, wenn die fragliche Tat entweder auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates begangen wurde oder wenn der mutmaßliche Täter die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt. Bisher haben beispielsweise Uganda, die Demokratische Republik Kongo, die Zentralafrikanische Republik und Mali den IStGH eingeschaltet, um mögliche Verbrechen auf ihrem eigenen Territorium untersuchen zu lassen. Zudem hat der Ankläger von Amts wegen bereits Ermittlungen aufgenommen, um bestimmte Vorfälle in Kenia und Côte d’Ivoire zu klären. 

Die genannten Beschränkungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit gelten jedoch nicht, wenn der Sicherheitsrat eine Situation nach Kapitel VII der UN-Charta an den IStGH überweist. Auf diesem Wege kann selbst gegen Angehörige von Nichtvertragsstaaten ermittelt werden. Allerdings ist eine solche Überweisung nur denkbar, wenn keines der fünf ständigen Mitglieder im Sicherheitsrat (USA, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Russland, China) ein Veto einlegt. Genutzt wurde diese Möglichkeit, um Verbrechen nachzugehen, die während der Bürgerkriege im Sudan (Darfur) und in Libyen begangen wurden. Beide Staaten sind nämlich nicht Vertragspartei des Statuts. 

Besondere Hürden existieren für die Verfolgung von Aggressionsverbrechen. Unter anderen hat jeder Vertragsstaat die Möglichkeit, sich künftigen Verfahren durch eine gesonderte Erklärung zu entziehen (“Opt-out”). Dies gilt jedoch nur im Hinblick auf Prozesse, die auf die Initiative eines Staates oder des Anklägers zurückgehen. Steht hingegen der Sicherheitsrat hinter dem Verfahren, so kann auch gegen Angehörige von Staaten vorgegangen werden, die nicht an das IStGH-Statut gebunden sind. Allerdings ist der Mechanismus zur Verfolgung von Aggressionsverbrechen derzeit noch nicht aktiv. Voraussetzung ist, dass 30 Vertragsstaaten die Kampala-Bestimmungen ratifizieren und dass mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten nach dem 1. Januar 2017 einen gesonderten Beschluss fassen, wonach der Gerichtshof von nun an tatsächlich befugt sein soll, über solche Verbrechen zu urteilen. 

Verfahren (Art. 53–85)

Erlangt die Anklagebehörde Kenntnis von einer Situation, in der möglicherweise völkerrechtliche Verbrechen begangen wurden, prüft sie zunächst, ob diese Taten unter das IStGH-Statut fallen und ob die Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungen vorliegen (Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit der Sache, keine entgegenstehenden Gerechtigkeitsinteressen). Kommt der Ankläger zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage besteht, so eröffnet er mit Genehmigung der Vorverfahrenskammer die Ermittlungen. Auf Antrag des Anklägers kann die Kammer auch einen Haftbefehl erlassen, um sicherzustellen, dass die betreffende Person zur Verhandlung erscheint, dass sie die Ermittlungen nicht behindert oder dass sie keine weiteren Verbrechen begeht. Die Vorverfahrenskammer hält dann eine mündliche Verhandlung ab. Sehen die Richter die Tatvorwürfe als bestätigt an, ist der Weg für das Hauptverfahren frei. 

Während der Hauptverhandlung muss der Angeklagte grundsätzlich anwesend sein. Seine Rechte sind im Statut geregelt. Insbesondere gilt er solange als unschuldig, bis seine Schuld nachgewiesen wird. Die Beweislast trägt der Ankläger. Für eine Verurteilung darf kein vernünftiger Zweifel an der Schuld bestehen. Im Falle einer Verurteilung verhängt der IStGH zeitlich begrenzte oder lebenslange Freiheitsstrafen. Zusätzlich kann er eine Geldstrafe anordnen und beschließen, dass Vermögenswerte, die aus der Tat stammen, eingezogen werden. 

Gegen ein Urteil können sowohl der Ankläger als auch der Verurteilte Berufung einlegen. Die Berufungskammer hat die Möglichkeit, das Urteil oder den Strafspruch aufzuheben oder abzuändern oder eine neue Verhandlung vor einer anderen Hauptverfahrenskammer anzuordnen. Werden nach einem Urteil neue Beweismittel bekannt, kann der Verurteilte bei der Berufungskammer eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. 

Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten (Art. 86–111)

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, bei den Ermittlungen und der Strafverfolgung uneingeschränkt mit dem IStGH zusammenzuarbeiten. Erlässt der Gerichtshof zum Beispiel einen Haftbefehl, müssen die Vertragsstaaten entsprechende Maßnahmen zur Festnahme und Überstellung der gesuchten Person ergreifen. Andere Formen der Zusammenarbeit betreffen etwa die Rechtshilfe bei Zeugenvernehmungen oder die Unterstützung der Anklagebehörde bei Ermittlungen vor Ort. Leistet ein Vertragsstaat einem Kooperationsersuchen nicht Folge und behindert er dadurch die Arbeit des IStGH, so kann sich der Gerichtshof an die Versammlung der Vertragsstaaten wenden oder den UN-Sicherheitsrat einschalten (sofern ihm der Fall vom Sicherheitsrat übergeben wurde). Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen findet nach völkerrechtlichen Standards und unter Aufsicht des IStGH in ausgewählten Staaten statt, die sich zur Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt haben. 


Mehr Informationen

Quelle. Bundeszentrale für politische Bildung


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Gesundheitsversorgung im AsylbLG: Hinweise zur aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung

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Vorbemerkung: Im Koalitionsvertrag von CDU/ CSU und SPD ist eine zügige Neufassung des AsylbLG vorgesehen, mit der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2012 umgesetzt werden soll. Diese Neuregelung – besser wäre die Abschaffung des AsylbLG – ist überfällig. Auch wenn sich im Laufe des Jahres also voraussichtlich beim AsylbLG deutliche Veränderungen ergeben möchten wir Sie mit den folgenden Erläuterungen über einige aktuelle Aspekte hinsichtlich der Gesundheitsversorgung im AsylbLG informieren, die für ihre Beratungspraxis von Bedeutung sein können.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Juli 2012 festgestellt, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG verfassungswidrig sind, da Art. 1 GG in Verbindung mit Art 20 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdige n Existenzminimums begründet. Dieses Menschenrecht „umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.“ Leider hat das höchste bundesdeutsche Gericht in diesem ansonsten wegweisenden Urteil nichts dazu gesagt, ob die eingeschränkten Krankenhilfeleistungen nach § 4 und 6 AsylbLG mit dem Menschenrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind – obwohl Leistungen zur Sicherung der Gesundheit unzweifelhaft Teil des Menschenrechts auf Sicherung der physischen Existenz ist. In der Praxis führt die Frage, welche Leistungen da s Sozialamt für die Krankenhilfe gem. § 4 und 6 AsylbLG zu erbringen hat, immer wieder zu Streit: Die Kostenübernahme wird abgelehnt, weil sie nicht der Behandlung einer akut en oder schmerzhaften Erkrankung dienen würden, oder weil sie nicht vor der Behandlu ng beantragt worden seien. Antragsteller/-innen wird entgegengehalten, dass ni cht die Ursache der Erkrankung behandelt werden müsse, sondern auch die Einnahme v on Schmerzmitteln ausreichend sei, oder die Krankheit auch nach einer Ausreise behandelt werden könne. Es liegt auf der Hand: Die Regelungen zu den Krankenleistungen des AsylbLG dienen nicht in erster Linie dazu, die bestmögliche Gesundheitsversorgung sicher zu stellen, sondern sind Teil einer sozialrechtlichen Ausgrenzungssystematik. Das menschenwürdige Existenzminimum wird in vielen Fällen faktisch nicht gewährleistet.

Im Folgenden sollen einige Punkte dargestellt werden, die in der Praxis regelmäßig zu Streit führen, die allerdings mittlerweile gerichtlich einigermaßen geklärt sind.    Zudem besteht seit dem 1. August 2013 eine neue Rechtslage, nach der es für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach einer (auch kurzfristigen) versicherungspflichtigen Beschäftigung oder nach dem Ausscheiden aus einer Familienversicherung die Möglichkeit zur Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt.

Der Paritätische Gesamtverband e.V., Oranienburger Str. 13-14, 10178 Berlin

Autor: Claudius VoigtGGUA e.V. – Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V., Südstraße 46; 48153 Münster, E-Mail: voigt@ggua.de ; Tel.: 0251/ 144 86 – 26

 

http://www.der-paritaetische.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1397905209&hash=dbf911faa5a14586b6b7bee4f5cc2c7aaa52990f&file=/uploads/media/krankenversicherungasylblg.pdf

Quelle: Tacheles e.V. · Rudolfstr. 125 · 42285 Wuppertal


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Amnesty| IRAN: EVIN PRISONERS AT RISK AFTER REPORT OF RIOT

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URGENT ACTION EVIN PRISONERS AT RISK AFTER REPORT OF RIOT Reports of prison guards raiding Section 350 of Tehran’s Evin Prison, where many political prisoners are held, have emerged raising fears about the safety of prisoners. The unrest appears to have resulted in prisoners sustaining injuries, including broken ribs. It has been reported that at least 32 individuals from Section 350 have been transferred to solitary confinement in Section 240 of the prison. According to media reports on the morning of 17 April Ministry of Intelligence officials, along with about 100 guards dressed in riot gear reportedly entered Section 350 of Evin Prison, possibly to conduct a search. It is not clear what happened next, but some sort of confrontation with prisoners opposing the raid appears to have ensued, and several prisoners seem to have been injured. At least four of the injured prisoners have been transferred to a hospital outside of the prison. Another 26 prisoners are reported to have been injured, but it is not clear whether they have received medical treatment inside the prison. At least two prisoners, Esmail Barzegari and Akbar Amini, are reported to have suffered broken ribs. A third is said to have suffered a heart attack and has been transferred to the intensive care unit of a hospital outside of the prison.

Another 32 individuals were taken to solitary confinement, including lawyer Abdolfattah Soltani; minority rights activist and member of the Azerbaijani minority in Iran Sa’id Metinpour; former prosecutor Mohammad Amin Hadavi; labour rights activist Behnam Ebrahimzadeh; and political activists Behzad Arabgol and Hootan Dolati. It has been reported that all those transferred to solitary confinement were beaten with batons by guards during the transfer.

Please write immediately in Persian, English, Arabic or your own language: ν Calling on the Iranian authorities to ensure that all prisoners receive any medical care they may require; ν Urging them to protect those in solitary confinement from torture and other ill-treatment, and to have access to family and lawyers; ν Calling on them to immediately conduct an independent, impartial, and thorough investigation into what took place at the prison, including why so many prisoners were injured, and whether guards and officials used unnecessary or excessive force.

PLEASE SEND APPEALS BEFORE 29 MAY 2014 TO: Leader of the Islamic Republic Ayatollah Sayed ‘Ali Khamenei The Office of the Supreme Leader Islamic Republic Street- End of Shahid KeshvarDoust Street Tehran, Islamic Republic of Iran Twitter: @khamenei_ir Email: info_leader@leader.ir Salutation: Your Excellency

Head of the Judiciary Ayatollah Sadegh Larijani c/o Public Relations Office Number 4, 2 Azizi Street intersection Tehran, Islamic Republic of Iran (Subject line: FAO Ayatollah Sadegh Larijani) Salutation: Your Excellency

President of the Islamic Republic of Iran Hassan Rouhani The Presidency Pasteur Street, Pasteur Square Tehran, Islamic Republic of Iran Email: media@rouhani.ir Twitter: @HassanRouhani (English) @Rouhani_ir (Persian) Salutation: Your Excellency

Also send copies to diplomatic representatives accredited to your country. Please insert local diplomatic addresses below: Name Address 1 Address 2 Address 3 Fax Fax number Email Email address Salutation Salutation

Please check with your section office if sending appeals after the above date

 

 

URGENT ACTION EVIN PRISONERS AT RISK AFTER REPORT OF RIOT

ADDITIONAL INFORMATION Abdolfattah Soltani, a prominent lawyer and co-founder of the Centre for Human Rights Defenders, who has been held in Tehran’s Evin Prison since his September 2011 arrest, is currently serving a 13-year prison sentence. In November 2013 Abdolfattah Soltani, along with other prisoners, went on hunger strike to protest the lack of medical care, as well as the Iranian authorities’ refusal to grant medical leave to some prisoners to receive specialized treatment outside prison. For further information see http://amnesty.org/en/library/info/MDE13/044/2013/en.

Sa’id Metinpour, a member of the Azerbaijani minority and advocate for the linguistic and cultural rights of the Azerbaijani minority, is serving an eight-year prison sentence. He is a journalist and a member of the board of editors of the weekly Azerbaijani Turkic publications Yarpagh (Page) and Moj-e Bidari (The Awakened Wave), in addition to writing his own blog. Following his arrest in May 2007, Sa’id Metinpour was tortured and later sentenced to imprisonment by Branch 15 of the Revolutionary Court in Tehran after being convicted of “espionage” and “spreading propaganda against the system”. He suffers from severe back pain, but has not been granted temporary leave to seek medical care.

Behnam Ebrahimzadeh, a worker at a polyethylene pipe-manufacturing factory in the outskirts of Tehran, is a member of the Follow Up Committee to Set Up Free Trade Associations and a children’s rights defender. He reportedly suffered two broken ribs as a result of beatings during his arrest in June 2010, and is currently serving a five-year prison sentence. Behnam Ebrahimzadeh was initially sentenced to 20 years’ imprisonment in December 2010 on national security charges. This was overturned by the Supreme Court, and after a retrial he was sentenced to five years in prison after conviction of “gathering and colluding with intent to harm state security”, apparently in connection with his trade unionist activities on behalf of the Follow Up Committee to Set up Free Trade Associations. This sentence was upheld on appeal in October 2011.

At the end of May 2013, Hootan Dolati was sentenced to three years’ imprisonment on vaguely-worded national security charges including “distribution of propaganda”; “publication of statements by…” and “membership of” the banned political group, Iran’s National Front Party. The sentence was only conveyed to him orally but in mid-November 2013, and it was reduced to 18 months’ imprisonment. He also received a suspended sentence of 18 months and was banned from joining political parties and from taking part in any social network for five years. He has been imprisoned solely for the peaceful exercise of his right to freedom of expression and is therefore a prisoner of conscience. He has also been repeatedly denied medical treatment by the clinic in Tehran’s Evin Prison and suffers from a chronic heart condition, angina, for which he is dependent on medication. He also suffers the effects of knee and back injuries, which are believed to have been made worse by ill-treatment in detention. He is now understood to have great difficulty walking. Hootan Dolati was the subject of Urgent Action (MDE 13/054/2013) http://amnesty.org/en/library/info/MDE13/054/2013/en.

Name: Abdolfattah Soltani, Sa’id Metinpour, Mohammad Amin Hadavi, Behnam Ebrahimzadeh, Behzad Arabgol, Esmail Barzegari, Akbar Amini and Hootan Dolati. Gender m/f: all m

UA: 94/14 Index: MDE 13/021/2014 Issue Date: 17 April 2014

 


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New information about injuries sustained by political prisoners

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Kaleme – Among the serious injuries sustained in today’s violent raid were face and neck injuries; rupture of the artery; skull fracture; broken ribs; broken bones in hands and feet; swelling, bruising and trauma caused by baton strikes.

According to Keleme this type of violent altercation in Ward 350 has been unprecedented in the past two decades. During the past years never have officials this aggressively raided a public ward where scores of political prisoners are held, and ferociously beaten them up in this manner causing bleeding and serious wounding.

Usually prison guards keep a distance between themselves and inmates. But during the bloody altercation that took place on Thursday, plainclothes officials along with IRGC units and prison security guards hurled threats as they ruthlessly beat the prisoners.

The violent encounter and beatings took place in the outside area, in cells, inside halls and the hallway leading to the prison exit.

According to this report the prisoners were assaulted and battered with batons and broken glass was hurled at their bodies. The intense atmosphere caused heart problems for some prisoners and while they were denied access to their heart medication, they were even denied their crucial sublingual medication.

The question arises if the head of the prisons will continue to deny anything happened considering the number of injured prisoners and the extent of their injuries.

Below are the names of injured and their sustained injuries:

Omid Behrouzi – ruptured vein in hand – transferred to Taleghani Hospital

Esmail Barzegari – broken ribs – transferred to Taleghani Hospital

Akbar Amini Armaki – broken head

Soroosh Sabet – broken head

Gholamreza Khosravi – bleeding

Camyar Sabet Sanati – heart attack

Asadollah Hadi – heart attack and bleeding

Reza Akbari Monfared – bleeding

Abolghasem Foladvand – bleeding

Alireza Rajai – swelling and bruising in hands

Emad Bahavar – swelling and bruising in hands

Hossein Ronaghi Maleki – injuries to the hands and head

Ghorban Behzadian Nejad – hand injury

Simkoo Khalghati – general injuries and bleeding

Behnam Ebrahimzadeh – bleeding

In addition to the above prisoners, all the prisoners mentioned in the previous report who were transferred to solitary confinement suffered various injuries. There is no news about the situation or physical condition of the wounded prisoners who are now being held in solitary.

http://kaleme.com/1393/01/29/klm-180869/

Evin Prison


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Ewin-Gefängnis (Teheran): gewaltsame Razzia gegen politische Gefangene

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by didarsabz


Schwarzer Donnerstag im Ewin-Gefängnis

Am Donnerstag, den 17. April 2014, stürmten etwa 100 Beamte drei verschiedener staatlicher Institutionen – der Gefängnisverwaltung, des Geheimdienstes und der Pasdaran – Zellen des Trakts 350 im Ewin-Gefängnis. In diesem Trakt sind politische Gefangene inhaftiert. Etwa 25 der Beamten waren vermummt, durch Masken oder Sonnenbrillen. Zum Zeitpunkt der Razzia befand sich ein Teil der Gefangenen im Gefängnishof, ein Teil war in den Zellen geblieben, weil sie die Zerstörung ihrer Habe durch die Beamten befürchteten. Zum Zeitpunkt der Razzia war es im Trakt 350 ruhig, was die Beamten anhand der an verschiedenen Stellen positionierten Videokameras sehen konnten.
Während der Razzia in den Zellen 1 und 3 des Trakts 350 begannen die Beamten die Gefangenen zu schlagen. Durch die lauten Schreie wurden ihre Mitgefangenen unten im Hof allarmiert, die darauf Parolen gegen die Razzia riefen und versuchten, die Hoftür aufzubrechen, um ihren Kollegen zu Hilfe zu kommen. Die Beamten filmten darauf die protestierenden Gefangenen und die Versuche, die Tür aufzubrechen. Die Kamera wurde nicht eingeschaltet, wo es zu Misshandlungen gegen die Gefangenen kam. Einige derer, die in den Zellen geblieben waren, berichteten später, dass die Beamten eine Gasse gebildet hätten, durch die die Gefangenen durch mussten. Sie wurden dabei massiv mit Knüppeln geschlagen. Acht Gefangene erlitten schwere Verletzungen – Knochenbrüche an Fuß und Schulter, einem wurden sogar die Zähne ausgetreten. Ein Gefangener erlitt einen Herzinfarkt. Insgesamt sollen über 40 Gefangene verletzt worden sein, über 30 wurden mit verbundenen Augen wegverlegt.

Die Rolle des Gefängnisarztes
Dr. Madschid Resasade, der Gefängnisarzt, der für die Krankenstation des Gefängnisses verantwortlich ist, legte in Zusammenhang mit diesen Vorfällen ein merkwürdiges Verhalten an den Tag. Er ließ zwei Gefangene, die auf dem Weg zu einem externen Krankenhaus waren, noch vor Erreichen des Krankenhauses wieder zurückbringen und fesselte sie beide persönlich ans Krankenbett der Krankenstation des Gefängnisses. Einen weiteren Gefangenen, der im Krankenhaus Schohada-ye Tadschrisch eingewiesen war und nach Überzeugung der Fachärzte zur Operation als Notfall dabehalten werden sollte, holte er eigenhändig ab und brachte ihn ohne Operation ins Krankenhaus zurück.

Vernichten von Beweismitteln
Das vorrangige Bemühen des Gefängnisarztes Dr. Madschid Resasade scheint vor allem darin bestanden zu haben, jegliche Beweise für die Gewalt, die den Gefangenen zugefügt wurde, zu beseitigen. So beschlagnahmte er die extern gemachten Computer-Tomographie-Aufnahmen des Gefangenen Akbar Amini, und es ist anzunehmen, dass der Rückruf der beiden anderen Gefangenen vor allem von dem Wunsch beseelt war, das Entstehen unabhängiger Beweise für die Gewaltorgie im Gefängnis zu unterbinden. So ist es kein Wunder, dass er die Herausgabe von Röntgenbildern von Knochenbrüchen, die in der Krankenstation gemacht wurden, an die Gefangenen oder außenstehende Ärzte verweigerte.
Sein Handeln steht in Einklang mit dem Filmteam der Razzia, das auch nur die für künftige Anklagen genehmen Szenen filmte und alles andere ausblendete.


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MAIN-Post| Iranischen Familien droht Abschiebung

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„Netzwerk Soziale Gerechtigkeit“

Von der Abschiebung bedroht sind nach Angaben des „Netzwerk Soziale Gerechtigkeit“ mehrere iranische Flüchtlingsfamilien im Landkreis Main-Spessart. Das Netzwerk will dies verhindern und bezieht Stellung:

„Bischof Friedhelm Hofmann setzt zu Ostern ein starkes Zeichen: erstmals wäscht er am Gründonnerstag auch vier Asylbewerbern die Füße. Die vier Männer stammen aus dem Iran und leben mit ihren Familien zur Zeit in Würzburg beziehungsweise Esselbach. Die beiden Männer aus Esselbach sollen aus Deutschland wieder ,abgeschoben‘ werden. Schon das Wort ,Abschiebung‘ verdeutlicht den versachlichten Umgang der Behörden mit Menschen, die bei uns Zuflucht und Unterstützung suchen.

Drei Flüchtlingsfamilien aus unserem Landkreis sind zur Zeit von einer Abschiebung bedroht. Familien, die hier eine Unterkunft gefunden haben, um die sich herum eine Art soziales Netzwerk gewoben hat, mit professioneller Unterstützung von Wohlfahrtsverbänden, der örtlichen Kirchengemeinde und durch ehrenamtliches Engagement von Mitbürgern. Sie sollen nach Italien, Frankreich beziehungsweise Österreich abgeschoben werden. Einige von ihnen lebten vor ihrer Ankunft in Deutschland bereits in der Obdachlosigkeit in Frankreich und Österreich.“

Extreme materielle Not droht

Die Bedingungen in Länder wie Italien, Griechenland, Spanien, Frankreich oder auch Österreich seien bei genauer Betrachtung nicht so, wie es deutsche Behörden gerne behaupten, schreibt das Netzwerk und beruft sich unter anderem auf eine Studie des Vereins „bordermonitoring.eu“ vom Herbst 2011, in der vom gravierenden Mängeln und „extremer materieller Not“ die Rede ist. Das tägliche Leben für Flüchtlinge in Italien sei geprägt von Obdachlosigkeit, großer Armut, mangelnden hygienischen Zuständen, von der ständigen Furcht, überfallen zu werden.

Vollständiger Artikel


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DW| Misshandlungen im Evin-Gefängnis

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Eigentlich hatte Irans Präsident Hassan Rohani mehr Freiheit und Rechtsstaatlichkeit versprochen. Doch jetzt setzt ein Fall von schwerer Misshandlung an politischen Gefangenen im Evin-Gefängnis Rohani unter Druck.

Evin Gefängnis in Teheran im Iran

Hassan Rohani hatte vor seiner Wahl zum iranischen Präsidenten im Juni 2013 versprochen, sich für die Freilassung zahlreicher politischer Gefangener einzusetzen. “Ich bin ein Jurist, kein General”. Mit diesem Slogan war Rohani in den Wahlkampf gezogen. Es war eines seiner zentralen Versprechen. Doch jetzt wirft ein Skandal im berüchtigten Teheraner Evin-Gefängnis erneut ein Schlaglicht darauf, dass dieses Versprechen noch längst nicht eingelöst ist.

Dort, in Evin, sitzen mehrere politische Gefangene seit Wochen in Einzelhaft. Sie sollen am 17.April 2014 während eines Kontrollgangs von Spezialkräften gefesselt worden sein. Man habe ihnen die Augen verbunden und sie stundenlang verprügelt und misshandelt. Menschenrechtaktivisten und internationale Organisationen wie Amnesty International, die International Federation for Human Rights oder Reporter Ohne Grenzen forderten den iranischen Präsident in mehreren Petitionen auf, den Vorfall aufzuklären.

Schläge und Demütigungen im Evin-Gefängnis

Abdolfathah Soltani im Gefängnis (Foto:Maede Soltani)

Dieses Foto ihres Vaters postete Maede Soltani auf Facebook

“Es waren ursprünglich 30 Gefangene”, berichtet Maede Soltani. “Auch mein Vater war dabei. Er kam nach zwei Nächten aus der Einzelhaft heraus”, so die Tochter des Rechtsanwalts Abdolfattah Soltani gegenüber der DW. Soltani ist auch Träger des Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreises 2009 und hat im Iran zahlreiche bekannte Dissidenten verteidigt. Wegen seines Einsatzes für die Menschenrechte wurde der heute 60-Jährige nach der umstrittenen Wiederwahl Mahmud Ahmadinedschads zum iranischen Präsidenten im Juni 2009 festgenommen und drei Jahre später zu 18 Jahren Haft verurteilt. Die Strafe wurde zwar im Nachhinein auf 13 Jahre verkürzt. Doch sitzt Soltani seitdem in Trakt 350 des Evin-Gefängnisses, dort, wo zahlreiche politische Gefangene inhaftiert sind.

“Meinen Vater haben sie nicht so übel verprügelt wie die anderen. Vielleicht, weil er im Iran eine bekannte Figur ist”, vermutet die junge Industrie-Designerin Maede Soltani, die seit fünf Jahren in Deutschland lebt. Soltanis Kopfhaar und Bart wurden aber wie bei den anderen Gefangenen abgeschnitten – für die Betroffenen ein besonderer Akt der Demütigung.

Seine Tochter hat ein Foto ihres Vaters auf Facebook gepostet. Sie und Familienangehörige anderer politischer Gefangener veröffentlichen häufig Informationen aus dem Gefängnis in sozialen Netzwerken. Immer wieder protestieren sie vor Regierungsgebäuden. In einem offenen Brief an den iranischen Präsidenten fordern sie die Aufklärung der jüngsten Vorkommnisse.

Druck der Öffentlichkeit und Drohungen des Regimes

Irans Justizminister Sadegh Amoli Laridjani

Sadegh Laridschani warnte vor der Verbreitung “falscher Informationen über Menschenrechtsverletzungen im Iran”

Unter dem Druck der Öffentlichkeit richtete Hassan Rohani eine entsprechende Untersuchungskommission ein. Tatsächlich verlor am 23.April Gholam Hosein Esmaili seinen Posten als Chef der iranischen Gefängnisverwaltung. Er hatte den Vorfall geleugnet. Doch nur einen Tag später wurde er von Irans Justizminister Sadegh Laridschani zum neuen Justizchef der Provinz Teheran ernannt. Der jüngere Bruder des ehemaligen Atomunterhändlers Ali Laridschani warnte zugleich alle Oppositionellen davor, Interviews mit ausländischen Medien zu führen und “Lügen über Menschenrechtsverletzungen im Iran zu verbreiten”. Den Gefangenen im Evin-Gefängnis warf er vor, sich ordnungswidrig verhalten und sich gegen die regulären Kontrollgänge aufgelehnt zu haben.

Die iranische Menschenrechtaktivistin Narges Mohammadi lässt sich trotz aller Drohungen nicht einschüchtern und will die Hoffnung nicht verlieren: “Die Lage der Gefangenen hat sich zwar bislang nicht geändert. Aber Ruhani hatte versprochen, den Vorfall aufzuklären”, teilt die ehemalige Geschäftsführerin des mittlerweile verbotenen iranischen Zentrums für Menschenrechtsverteidiger (CHRD) in Teheran mit. “Wir wissen genau, dass konservative Kräfte in den Regierungskreisen versuchen, diese Aufklärung zu verhindern”, so Narges Mohammadi. Doch noch warte man auf das Ergebnis der Untersuchungskommission.

Bekanntes Muster

Taghi Rahmani (Foto:DW)

Der Journalist Taghi Rahmani glaubt, ein “bekanntes Muster” zu erkennen

Der Einsatz der Spezialkräfte im Gefängnis und die brutale Misshandlung der wehrlosen politischen Gefangene sei eine geplante Aktion gewesen, meint Taghi Rahmani. Der Journalist und Menschenrechtsaktivist hat selbst mehr als 14 Jahre im Gefängnis verbracht und lebt heute im Pariser Exil. Rahmani, 2005 von Human Rights Watch mit einem Preis für politisch verfolgte Journalisten ausgezeichnet, meint: “Ultrakonservative Kräfte wollen mit solchen Angriffen die gemäßigten Kräfte um Rohani in die Knie zwingen. Und sie wollen die Angst in der Gesellschaft schüren, um die Lage weiter zu beherrschen. Damit folgen sie demselben Muster wie in der Khatami-Zeit.” Der reformorientierte Kleriker Mohammad Khatami war von 1997 bis 2005 Irans Präsident, konnte dabei aber nicht verhindern, dass während seiner Amtszeit Studentenproteste brutal niedergeschlagen und viele Oppositionelle und Intellektuelle systematisch verschleppt und ermordet wurden.

Die Ultrakonservativen, die nun die Mehrheit im Parlament besitzen und viel stärker in der Machtstruktur verwurzeln seien als damals, wollten auch Rohani die Grenzen seiner Macht aufzeigen, so Rahmani weiter. Hoffnung auf Aufklärung des Vorfalls im Evin-Gefängnis hat er nicht.

Konsequenzen gefordert

Außenmauer des Teheraner Evin-Gefängnisses (Foto:dpa)

Was geschah hinter diesen Gefängnismauern?

Bis jetzt hat Hassan Rohani keine offizielle Erklärung zu diesem Fall abgegeben. Die International Federation for Human Rights hat nun in einem offenen Brief an den UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte Aufklärung über die Vorgänge im Evin-Gefängnis gefordert.

Shirin Ebadi setzt keine Hoffnungen mehr auf eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran durch Rohani. “Weder wird dieser Vorfall aufgeklärt werden, noch die vielen anderen, die in Irans Gefängnissen geschehen”, so die Friedensnobelpreisträgerin gegenüber der DW. “Die internationale Gemeinschaft muss den Menschen im Iran helfen.” Ebadi fordert eine Verschärfung der Sanktionen von EU und USA gegen jene, die im Iran Menschenrechte verletzen. Falls sie Vermögen im Ausland besäßen, müsse dieses eingefroren werden, so wie das bei vielen anderen Mitgliedern des iranischen Staatsapparates schon der Fall sei, so Ebadi.

Quelle: Deutsche Welle


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EUGH| Generalanwälte beim EuGH beanstanden Abschiebungshaft und Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug

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In heute veröffentlichten Schlussanträgen haben die Generalanwälte am Europäischen Gerichtshof die deutschen Bestimmungen zum Vollzug der Abschiebungshaft sowie zu den Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für europarechtswidrig erklärt.

Zum Vollzug der Abschiebungshaft: Gegenstand mehrerer beim EuGH anhängiger Verfahrens ist die Frage, ob Abschiebungshäftlinge in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht werden dürfen (Rechtssachen C-473/13, C-514/13 und C-474/13, Bero gegen Regierungspräsidium Kassel, Bouzalmate gegen Kreisverwaltung Kleve und Pham gegen Stadt Schweinfurt). Dies ist in den verschiedenen deutschen Bundesländern unterschiedlich geregelt: Während einige Länder spezielle Hafteinrichtungen für den Vollzug des Abschiebungsgewahrsams geschaffen haben, bringen zehn Länder Abschiebungsgefangene in gewöhnlichen JVAs unter. In den anhängigen Verfahren geht es um die Inhaftierungspraxis in Bayern und Hessen. Der Bundesgerichtshof und das Landgericht München I hatten den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob der Vollzug in diesen Bundesländern gegen die sogenannte Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) verstößt. Darin ist vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten Abschiebungsgefangene nur ausnahmsweise in gewöhnlichen Haftanstalten festhalten dürfen, wenn die Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung nicht möglich ist. Strittig ist, ob diese Regelung auch dann greift, wenn spezielle Hafteinrichtungen nur in einem Teil des Staatsgebiets existieren (hier: nur in einigen Bundesländern).

Generalanwalt Yves Bot kommt in seinem Schlussantrag zu dem Ergebnis, dass das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats keine Rechtfertigung darstellt, um Abschiebungshäftlinge in gewöhnlichen Haftanstalten unterzubringen. Der Vollzug der Abschiebungshaft in der Mehrzahl der Bundesländer verstößt damit nach seiner Auffassung gegen europäisches Recht.

Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug: Im Verfahren Naime Dogan gegen Deutschland geht es um die Frage, ob der Nachzug von Ehegatten zu ihren in Deutschland lebenden Partnern davon abhängig gemacht werden darf, dass Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden. Hintergrund ist die im Jahr 2007 in Deutschland ins Aufenthaltsgesetz aufgenommene Bestimmung, wonach Ehegatten aus dem Ausland nur nachziehen dürfen, wenn sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Dies schließt die Fähigkeit ein, sich auch schriftlich auf einfache Art äußern zu können.

Frau Dogan möchte seit vier Jahren aus der Türkei zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann ziehen, der einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt. Die deutsche Botschaft in Ankara lehnte die Erteilung des erforderlichen Visums mehrfach mit der Begründung ab, dass Frau Dogan Analphabetin sei und damit nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dem EuGH zwei Fragen vorgelegt:

  1. Ob die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug gegen die sogennante Stillhalteklausel zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verstoßen. Nach dieser Klausel (Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80) dürfen die Partner des Abkommens keine “neuen Beschränkungen” in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit erlassen. Türkische Staatsangehörige dürfen also z.B. in Deutschland durch neue Regelungen rechtlich nicht schlechter gestellt werden als es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel am 1. Dezember 1980 der Fall war.
  2. Ob die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug gegen die europäische Richtlinie über die Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG) verstoßen.

Generalanwalt Paolo Mengozzi stellt in seinen Schlussanträgen fest, dass beide Verstöße vorliegen. Für in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige, die wie Herr Dogan von ihrer Niederlassungsfreiheit im Sinne des Assoziierungsabkommens Gebrauch gemacht hätten, könnten die Sprachanforderungen und die damit verbundene mögliche Verhinderung des Ehegattennachzugs bedeuten, dass sie von einer Niederlassung in der EU abgeschreckt werden oder sich gezwungen sähen, das Unionsgebiet zu verlassen. Damit sei im deutschen Recht eine “neue Maßnahme” geschaffen worden, die gegen die Stillhalteklausel verstoße.

Vorsorglich stellt der Generalanwalt darüber hinaus fest, dass die deutsche Regelung zu den Sprachanforderungen auch gegen die Richtlinie über die Familienzusammenführung verstößt. Dies gelte jedenfalls, soweit keine Möglichkeit besteht, vom Spracherfordernis im Rahmen einer Einzelfallprüfung befreit zu werden. Für eine derartige Einzelfallprüfung seien die Interessen minderjähriger Kinder ebenso wie alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sei auch der Frage Beachtung zu schenken, ob in dem Herkunftsstaat des nachzugswilligen Ehegatten Unterricht und unterstützendes Material, wie sie für den Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse notwendig sind, verfügbar und erschwinglich sind. Ebenso seien etwaige, auch zeitweilige Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die (wie Alter, Analphabetismus, Behinderung und Bildungsgrad) mit dem Gesundheitszustand oder der persönlichen Situation des nachzugswilligen Ehegatten zusammenhängen.

Generanwalt Mengozzi weist im Übrigen das Vorbringen der deutschen Regierung zurück, wonach das Spracherfordernis mit der Bekämpfung von Zwangsehen gerechtfertigt werden könne. Um diesen Zweck zu erfüllen, sei das Erfordernis in der bestehenen Form jedenfalls unverhältnismäßig.

Die Schlussanträge der Generalanwälte sind für den EuGH nicht bindend. Sie gelten aber als richtungsweisend, weil der Gerichtshof der Auffassung der Generalanwälte in der Vergangenheit häufig gefolgt ist.

Die Pressemitteilungen des Europäischen Gerichtshofs zu den Schlussanträgen sind hier abrufbar (in den Pressemitteilungen enthalten ist jeweils ein Link zum Volltext der Schlussanträge):

Quelle: Asyl.net


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Neufassung der “Erläuterungen zum Asylverfahrensgesetz” online verfügbar

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Das Deutsche Rote Kreuz hat im April 2014 die Broschüre “Erläuterungen zum Asylverfahrensgesetz” von Rechtsanwältin Oda Jentsch in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht.

Die Broschüre wurde vor dem Hintergrund von europäischen und nationalen Gesetzesänderungen, die in den letzten Monaten in Kraft getreten sind, umfassend überarbeitet. Sie behandelt das vorgerichtliche Verfahren (also das Verfahren bis zur behördlichen Entscheidung über einen Asylantrag).

Zunächst werden die europarechtlichen Grundlagen des Asylverfahrens kurz eingeführt, ein weiterer Abschnitt vermittelt einen Überblick zu den materiellrechtlichen Grundlagen des Flüchtlingsschutzes bzw. anderer Schutzformen. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen die folgenden Stufen des Verfahrens:

  • Verfahren nach der Einreise/Antragstellung,
  • Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
  • Entscheidung des Bundesamts,
  • Rechtsfolgen der Entscheidung,
  • Aufenthaltsrechtliche Folgen einer Anerkennung.

In weiteren Kapiteln wird darüber hinaus auf verschiedene Sonderformen des Verfahrens eingegangen:

  • Dublin III-Verfahren,
  • Flughafenverfahren,
  • Asylfolgeverfahren,
  • Zweitantrag,
  • Widerruf und Rücknahme.

Die Broschüre erscheint in der neuen Auflage nicht in gedruckter Form, sie steht aber hier zum kostenlosen Download zur Verfügung.


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News from Iran – Week 18 – 2014

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by lissnup

Prisoners’ News

Transfers

  • Mostafa Abdi transferred back to Evin 350.
  • Mehrdad Ahan-Khah transferred back to Evin 350.
  • Soheil Arabi transferred back to Evin 350.
  • Asadollah and Majid Asadi transferred back to Evin 350.
  • Ali Asgari transferred back to Evin 350.
  • Omid Behrouzi transferred to Evin clinic, he begins a dry hunger strike.
  • Yashar Darolshafaei transferred back to Evin 350; he is on hunger strike.
  • Mohammad Davari transferred back to Evin 350.
  • Houtan Dolati transferred back to Evin 350.
  • Farshid Fatehi transferred to hospital in emergency after raid against ward 350.
  • Amir Ghaziani transferred back to Evin 350.
  • Asadollah Hadi transferred back to Evin 350.
  • Reza (Arash) Hampaei transferred back to Evin 350.
  • Adnan Hasanpour, Kurdish journalist, transferred to Marivan prison.
  • Davar Hosseini-Vojdan transferred back to Evin 350; he is on hunger strike.
  • Mohammad-Sedigh Kaboudvand transferred back to Evin 350 and then to Evin clinic.
  • Seyed Mehdi Khodaei transferred back to Evin 350.
  • Amir Rezazadeh transferred back to Evin 350.
  • Mostafa Rismanbaf transferred back to Evin 350.
  • Soroush Sabet transferred back to Evin 350.
  • Seyyed Mohammad Seifzadeh back to Rejaei Shahr despite doctors’ recommendations.
  • Abdol-Fatah Soltani transferred back to Evin 350.
  • Shahrokh Zamani transferred to Rejaei Shahr clinic.
  • Omid Zareinejad, on hunger strike, transferred to Evin 290.

B-Arrests-Detentions

  • Ahmad Afravi arrested in Ahvaz to serve his 1 year sentence.
  • Ayoub Ahmadi arrested in Ahvaz to serve his 1 year sentence.
  • Maryam Asadi, newly converted Christian, arrested in Tehran.
  • Abdolrahim Chaneh, Kurdish Sunni, arrested in Mahabad.
  • Kaveh Darolshafaei arrested.
  • Namegh Deldel, Kurdish Sunni Muslim, arrested in Bokan.
  • Ghazi Hendali-Farahani arrested in Ahvaz to serve his 1 year sentence.
  • Behzad Forouzesh arrested in Tehran to serve his 5 years sentence.
  • Jafar Ghafouri sunni activist, arrested in Mahabad.
  • Abdolreza (Abdolwahab)and NaserJalali arrested in Ahvaz to serve his 1 year sentence.
  • Masoud Javadi, Kurdish Sunni Muslim, arrested in Bokan.
  • Saeed Khezri-Hamadi arrested in Ahvaz to serve his 1 year sentence.
  • Jamal Hezbavi arrested in Ahvaz to serve his 1 year sentence.
  • Hamid Khanfari-Betrani arrested in Ahvaz to serve his 1 year sentence.
  • Hashem Khoobiari arrested at home in Téhran.
  • Amin Mazloumi, newly converted Christian, arrested in Tehran.
  • Mohammad Mohammadi, Kurdish Sunni Muslim, arrested in Bokan.
  • Seyed Jafar Mousavi arrested in Ahvaz to serve his 1 year sentence.
  • Seyed Ahmad Nazari arrested in Ahvaz to serve his 1 year sentence.
  • Hossein Nouraninejad journalist, arrested in Tehran.
  • Milad Pourissa, student of Tehran University, arrested in front of President Office during protest against Black Thursday.
  • Ebrahim Rasouli, Kurdish Sunni Muslim, arrested in Bokan.
  • Ali-Askar Ravanbakhsh arrested in Ahvaz to serve his 1 year sentence.
  • Mahmoud Rasoulizadeh, Kurdish Sunni Muslim, arrested in Bokan.
  • Nada Sabouri, student of Tehran University, arrested in front of President office during protest against Black Thursday.
  • Ehsan Sadeghi, newly converted Christian, arrested in Tehran.
  • Mohammad Safa, arrested in front of President office.
  • Vahid Safi, newly converted Christian, arrested in Tehran.
  • Sohrab Salehin, student of Tehran University, arrested in front of President Office during protest against Black Thursday.
  • Khalaf Zeibidi arrested in Ahvaz to serve his 1 year sentence.

C-Liberations

  • Kurdish workers’ rights activist Pedram Nasrollahi freed at the end of his sentence.

D-Other News

  • Akbar Amini on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Hasan Asadi-Zeidabadi on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Emad Bahavar on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Masoud Bastani on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Ghorban-Ali Behzadiannejad on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Amin Chalaki on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Jafar Eghdami on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Reza Entesari on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Amir Eslami on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Seyyed Mehdi Khodaei on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Saeed Madani on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Mehdi Mahmoudian on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Hamid Manafi-Nazerloo on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Mohsen Mir-Damadi on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Ali Moradi on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Mostafa Nili on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Masoud Pedram on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Mohammad-Sadegh Rabani-Amleshi on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Saeed Razavi-Faghih on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Alireza Rejaei on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Mohammad-Hossein Rezaei on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Hossein Ronaghi-Maleki on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Reza Shahabi on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Kamal Sharifi on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Afshin Sohrabzadeh on hunger strike to protest raid against Evin 350 and denial of authorities.
  • Shahrokh Zamani ends his hunger strike.

News of injustice in Iran

  • Fariba Ashtari, Baha’i, sentenced by Appeals to 3 years + 1 year suspended.
  • Farah Baghi, Baha’i, sentenced by Appeals to 2 years + 1 year suspended.
  • Fariborz Baghi, Baha’i, sentenced by Appeals to 3 years + 1 year suspended.
  • Hossein and Salaheldin Chabishat, Ahvaz activists, sentenced to 6 months in prison
  • Habib and Karim Chayan, Ahvaz activists, sentenced to 6 months in prison.
  • Khosro Dehghani, Baha’i, sentenced by Appeals to 4 years + 1 year suspended.
  • Shahram Eshraghi, Baha’i, sentenced by Appeals to 4 years + 1 year suspended.
  • Mehran Eslami, Baha’i, sentenced by Appeals to 2 years + 1 year suspended.
  • Shahram Falah, Baha’i, sentenced by Appeals to 4 years + 1 year suspended.
  • Naghmeh Farabi, Baha’i, sentenced by Appeals to 2 years + 1 year suspended.
  • Saba Golshan, Baha’i, sentenced by Appeals to 5 years + 1 year suspended.
  • Navid Haghighi, Baha’i, sentenced by Appeals to 4 years + 1 year suspended.
  • Sasan Haghiri, Baha’i, sentenced by Appeals to 2 years + 1 year suspended.
  • Farahnaz Misaghian, Baha’i, sentenced by Appeals to 2 years + 1 year suspended.
  • Azam Motahari, Baha’i, sentenced by Appeals to 2 years + 1 year suspended.
  • Shabnam Motahed, Baha’i, sentenced by Appeals to 3 years + 1 year suspended.
  • Nategh Naeemi, Baha’i, sentenced by Appeals to 3 years + 1 year suspended.
  • Sohrab Naghipour, Baha’i, sentenced by Appeals to 2 years + 1 year suspended.
  • Vida Parvini, Baha’i, sentenced by Appeals to 3 years + 1 year suspended.
  • Azar Pourkhorsand, Baha’i, sentenced by Appeals to 2 years + 1 year suspended.
  • Iman Rashidi, Baha’i, sentenced by Appeals to 4 years + 1 year suspended.
  • Taher Rouhani, Baha’i, sentenced by Appeals to 2 years + 1 year suspended.
  • Habib Silaveh, Ahvaz activist, sentenced to 6 months in prison.
  • One hanging in Zahedan on Saturday.
  • 3 hangings in Mashhad on Monday.
  • 5 hangings in Rejaei Shahr on Tuesday.
  • One hanging in Sari on Thursday.
  • One hanging in Sanandaj on Thursday.
  • 8 hangings in Kermanshah prison on Friday.

University – Culture

  • Short movie “The Night the Earth Stopped” to go on screen at 67th Cannes Film Festival.
  • Kowsar Bagherzadeh, PhD student of Medicinal Chemistry, Tehran University of Medical Sciences, wins poster award in Spain.
  • Dropbox is blocked in Iran.

Protests

  • Residents of Shahrekord city protest transfer of water from Zayandeh-Rud River, a key water basin in central Iran.
  • Families of political prisoners of Evin gathered in front of prosecutor office on Saturday and in front of Parliament on Sunday; MP Mottahari joins the Sunday protest.
  • Workers in Ahvaz protest unpaid wages.
  • Elm o Sanat University students protested against violent incidents in Evin.

Iran abroad

  • A sky-scrapper in New York belonging to an Iranian foundation is seized; Iran protests.
  • Iran FM Zarif meets Russian counterpart Lavrov on the sideline of meeting of Caspian Sea littoral states in Moscow.
  • Iran releases South Korean jailed on spying charges.
  • Iran won seats on 5 UN Economic and Social Council subcommittees, including the Commission on the Status of Women.

Iran Economics

  • Thread Factory in Alvand lays off 45 workers.
  • New price of gasoline 1,000 toman, up from 700. Monthly ration now 700 toman, up from 400.

Iran Politics

  • The head of Bureau of Prisons and the head of Evin prison have been summoned by the Parliament to explain the events of Ward 350.
  • Prison chief fired after reported disturbance in ward no. 350 of Evin prison.
  • Violent incident in Evin prison will be investigated by a special group and its conclusion will be published.
  • Ali Asghar Jahangir named new head of Iranian prisons.

Miscellaneous

  • 2 million fish found dead in Tehran’s Fashafuyeh dam.

As usual, list of political prisoners in Iran: http://hyperactivist.info/ipr.html

Please help us to keep it updated


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Maschhad: Jugendlicher Straftäter Ebrahim Hadschati am 20. April 2014 im Vakilabad-Gefängnis hingerichtet

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 Iran Focus  Quellenbeschreibung anzeigen , Autor: Death Penalty News

Iran

Maschhad: Jugendlicher Straftäter Ebrahim Hadschati am 20. April 2014 im Vakilabad-Gefängnis hingerichtet; Ebrahim war wegen eines Mordes verurteilt worden, den er im Alter von 16 Jahren verübt hatte [ID 274599]

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Medienbericht: Juvenile offender executed in northern Iran


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Deutschland| KLAGE VOR DEM SOZIALGERICHT – Anleitung

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Wer sich gegen Ungerechtigkeiten im Hartz IV System zur Wehr setzt, wird sicherlich in die Lage versetzt werden, vor einem Sozialgericht zu klagen. Die Chancen stehen hierbei nicht schlecht: Laut Auswertungen der Sozial-, und Landessozialgerichte bekommen Kläger in sog. Hartz IV Verfahren in 50 Prozent der eingereichten Klagen volles oder teilweises Recht zu gesprochen. Dieser Ratgeber zeigt Schritt für Schritt, wie eine Klage bei einem Sozialgericht eingereicht wird.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen
Folgende Reihenfolge gilt
Anträge
Vergleich
Aufschiebende Wirkung
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (PKH)

Durch den Widerspruch wird das Vorverfahren gemäß § 83 SGG eröffnet. Wird kein oder kein fristgerechter Widerspruch eingelegt, wird der Verwaltungsakt i.d.R. rechtlich bindend (§ 77 SGG). Damit wird es notwendig, erst mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X das Verwaltungsverfahren wieder zu eröffnen (siehe “Ratgeber Überprüfungsantrag nach SGB X § 44″). Anstatt des rechtskräftig gewordenen Bescheides tritt dann der Bescheid des Überprüfungsantrages. Dies trifft in der Praxis z.B. auf die hier unter “Anträge” in Punkt 5 und 6 genannten zu.

Die Klage im 1. und 2. Rechtszug, beim Sozialgericht und Landessozialgericht, ist jeweils ohne Anwalt möglich. Nur im 3. Rechtszug, vor dem Bundessozialgericht, gibt es Anwaltszwang. Gerichtskosten entstehen für Bezieher von ALG II oder Sozialhilfe nicht (§ 183 SGG). 

Folgende Reihenfolge gilt

Folgende Reihenfolge gilt
1. Antrag
2. Verwaltungsakt (Bescheid)
3. Widerspruch
4. Verwaltungsakt (Widerspruchsbescheid)
5. Klage beim zuständigen Sozialgericht
6. Berufung beim zuständigen Landessozialgericht
7. Revision beim Bundessozialgericht
(6. und 7. soweit zugelassen)

und die Fristen (§ 88 SGG):
- Widerspruch: 3 Monate
- Antrag: 6 Monate
- Klagen kann jeder Volljährige: § 71 SGG.
- Sammelklagen sind möglich: § 74 SGG.
- Man kann sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen: § 73 SGG.
- Die Vorschriften über Prozesskostenhilfe gelten: § 73a SGG.
- Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen: § 102 SGG.
- Kläger und Beklagte können sich vergleichen: § 101 SGG.
- Die Klage kann nur mit Zustimmung der Beklagten oder wenn das Gericht es für erforderlich erachtet: § 99 Abs. 1 SGG.
- Die Klage kann nachträglich hinsichtlich der darin gestellten Anträge ergänzt oder abgeändert werden, wenn z.B. der zugrunde liegende Verwaltungsakt abgeändert wurde oder sich neue Erkenntnisse ergeben haben: § 99 Abs. 3 SGG. Wenn das Amt den zugrunde liegende Verwaltungsakt abgeändert und sich die Klage damit in der Hauptsache erledigt hat, sollte man die Rücknahme der Klage in Betracht ziehen.

- Hat das Amt den zugrunde liegende Verwaltungsakt zurück genommen und sich die Klage damit in der Hauptsache erledigt hat, sollte man trotzdem die Feststellung der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes beantragen (auch nachträglich ergänzend). Schließlich kann das Amt an Stelle des Zurückgenommenen einen Neuen erlassen.

Wichtig sind immer die genaue und umfassende Begründung eines Antrages und der Beweis durch entsprechende Nachweise. Es empfiehlt sich immer, wenn es die eigene Position unterstützt, auf Grundsatzentscheidungen des Bundessozialgerichtes, Entscheidungen von Landessozialgerichten oder Sozialgerichten hinzuweisen.

Eine Klageschrift incl. Anlagen muss man in mindestens 2facher Ausfertigung an das benannte Sozialgericht senden. Am besten mittels Einschreiben Rückschein. Es kann sein, dass das Gericht mehr Ausfertigungen haben will. Dann wird man vom Gericht angeschrieben und aufgefordert, die fehlenden Abschriften nachzusenden.

Wenn die Klage gescheitert ist, kann man vor dem Landessozialgericht Berufung einlegen. Darin muss man begründen, warum die Entscheidung vom Sozialgericht falsch ist.

Wenn im Verfahren des Sozialgerichtes die Rechte eines Beteiligten nicht gewahrt wurden oder aber dieser mit Entscheidungen während des Verfahrens nicht einverstanden ist, kann er Beschwerde gegen diese Entscheidungen bzw. die Rechtsverletzung beim Landessozialgericht einlegen.

Als letztes Mittel bleibt die Revision vor dem Bundessozialgericht.

Anträge

1. Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts (Untätigkeitsklage); d.h. man beantragt die Bearbeitung eines Antrages oder Bescheides nach Ablauf der o.g. Fristen.

2. Beweissicherungsverfahren
Gemäß § 76 SGG kann man unabhängig von einem Hauptsacheverfahren ein Beweissicherungsverfahren beantragen, in dem man die Augenscheinnahme und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises beantragt. Die o.g. Fristen sind hier ausgeschlossen.
Möglich bzw. Sinnvoll bei: Feststellung des nicht Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft.

3. Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gemäß § 89 SGG; hier sind die genannten Fristen ausgeschlossen.
Möglich bei: Kürzungsbescheid; Einstellungsbescheid.

4. Antrag auf Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsaktes gemäß § 89 SGG, wenn das Amt die Antragsannahme oder Bearbeitung verweigert; hier sind die genannten Fristen ausgeschlossen. Möglich bei: Weigerung des Amtes, einen Antrag anzunehmen; Weigerung des Erlasses eines schriftlichen Bescheides, weil angeblich ein mündlicher ausreicht.

5. aufschiebende Wirkung eines Widerspruches/Einsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 86b SGG
- Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Widerspruches, d.h. der im Bescheid angegebene Verwaltungsakt wird bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren außer Vollzug gesetzt; und/oder
- Antrag auf Aufhebung der schon erfolgten Vollziehung, d.h. der im Bescheid angegebene Verwaltungsakt wird bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht.
Über einen solchen Antrag wird immer sofort entschieden, also auch vor Eröffnung des Hauptsacheverfahrens oder Ablauf der o.g. Fristen.
Möglich: immer wenn gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) geklagt wird.

6. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Einstweilige Anordnung
Eine einstweilige Anordnung kann beantrag werden, wenn:
- die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, dies ist z.B. bei einer drohenden Zwangsräumung der Fall, wenn das Amt sich rechtswidrig weigert, die Kosten der Unterkunft zu zahlen; oder

- eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint; das ist im Prinzip bei jedem Kürzungsbescheid oder dem Nichtbearbeiten von ALG II Anträgen der Fall, da hier die Existenzgrundlage und damit das Leben des Bedürftigen gefährdet ist.
Anträge auf einstweilige Anordnung werden immer sofort entschieden, also auch vor Eröffnung des Hauptsacheverfahrens oder Ablauf der o.g. Fristen und sind für die Ämter bindend.

Möglich: immer wenn durch Abwarten des Hauptsacheverfahrens Gesundheit oder Existenz des Klägers bedroht oder eine wesentliche Verschlechterung derselben zu befürchten ist (ALG II Kürzung) und wenn die Entstehung wesentlicher Nachteile zu verhindern ist (Wohnungsverlust; Schäden; auch Schadensersatz und Zinsen von Dritten).

7. Antrag auf Kostenersatz
Der Kläger, aber auch der Beklagte, kann beantragen, dass ihm die durch diese Klage entstandenen Kosten vom Prozessgegner erstattet werden.

Hier gilt die ZPO, wonach der Prozessverlierer dem Prozessgewinner dessen Prozess bezogene Kosten zu erstatten hat.
Bei einem Vergleich muss sich, einen solchen Antrag in der Klageschrift vorausgesetzt, auch über die Prozesskosten verglichen werden. Auch wenn ein solcher Antrag bislang nicht vorlag, sollte man diesen Punkt in den Vergleich mit einbeziehen. I.d.R. verzichten bei einem Vergleich beide Parteien auf die Kostenerstattung.
Möglich: immer wenn gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) geklagt wird.

8. Antrag auf Schadensersatz
Gemäß BGB muss der Verursacher eines Schadens dem Geschädigten Ersatz leisten, so als ob der Schaden nicht entstanden wäre. Dieser kann ebenfalls beantragt werden.

Wenn das Amt rechtswidrig die Zahlung von Sozialleistungen verweigert hat, können das z.B. sein:
- Kreditzinsen eines Darlehens, das der Bedürftige aufnehmen musste (auch in Folge von Antragsverschleppung oder Antragsablehnung),
- Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten durch eingetretenen Wohnungsverlust,
- Einkommensausfälle,
- Wertverlust (entgangener Gewinn), weil geschütztes Vermögen veräußert werden musste.
Möglich: wenn einem durch die Handlungen des Beklagten ein tatsächlicher und nachweisbarer Schaden entstanden ist.
In den nachfolgenden Beispielklagen findet man auch immer den Satz:

“Ich beantrage:
- die Beklagte zur Zahlung meiner Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.”
Das begrenzt den Schadenersatz erst mal auf alle in unmittelbarem Zusammenhang mit der Klage entstehenden Kosten. Will man darüber hinaus Schadenersatz, schreibt man einfach einen zusätzlichen Antrag hinein:

“- die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz, sofern mir durch die Handlungsweise der Beklagten ein solcher entsteht bzw. entstanden ist, in Höhe des entstandenen Schadens zu verurteilen”.

Damit wird einem, sofern man die Klage gewinnt, grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden und es bleibt nur noch die Höhe festzulegen, sofern sich diese ermitteln lässt. Falls sich die Höhe nicht ermitteln lässt, kann man dies nachträglich tun. Dazu wird, falls die Beklagte sich weigert, den nachgewiesenen Schaden zu zahlen, das Verfahren innerhalb eines Monats auf Antrag nach § 144 SGG noch einmal aufgenommen und um die Schadensersatzsumme ergänzt, oder es muss danach ein separates Verfahren (Klage) erfolgen, in der es aber dann nur noch um die Höhe des Schadenersatzes geht, denn der Anspruch wurde ja bereit festgestellt.

Man kann auch, und dies ist der einfachere Weg, falls sich die Schadenshöhe nicht ermitteln lässt, beantragen, den Schadensersatzantrag vom übrigen Verfahren abzutrennen. Das Verfahren kann damit in der Hauptsache beendet und rechtskräftig werden und die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz verurteilt werden, sobald die Schadenshöhe feststeht.

9. Vollstreckung
Vollstreckt werden kann aus:
1. rechtskräftigen Urteilen,
1. einstweiligen Anordnungen,
3. Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4. Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5. Vollstreckungsbescheiden.
Hierzu kann man eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteiles beantragen: § 199 Abs. 4 SGG.
Ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, kann man einen Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit stellen (§ 714 ZPO).
Möglich: Weigert sich das Amt z.B. trotz Urteil, die Sozialleistung auszuzahlen, oder kommt der Zahlungsaufforderung nicht nach, kann mit dem Urteil ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt werden.

Wichtig!
Lt. Urteil des BSG muss seit 01.07.2007 jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft separat Widerspruch und Klage einreichen. In Deutschland kann aber eine natürliche Person auch eine Andere mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen, was gegebenenfalls mittels einer Vollmacht nachgewiesen werden muss. Deshalb sollte man, wenn für mehrere Mitglieder gehandelt wird, eine entsprechende Formulierung verwenden, die das ersichtlich macht, z.B.:

Ich erhebe, ausweislich der beigefügten Vollmacht und als erziehungsberechtigter Elternteil, im Auftrag und als Vertreter aller Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft fristgerecht Klage gegen … Aber nicht alle SG’s akzeptieren das so. Wenn man sicher gehen will, muss man das in der folgenden Form tun:

Hiermit erheben wir:
- Frau Maximiliane Mustermann,
- Herr Max Mustermann,
- Kind Mäxchen Mustermann,
alle wohnhaft in: 12345 Musterhausen, Musterstraße 1
fristgerecht Klage gegen …

Vergleich

Bei einem Vergleich vor Gericht einigen sich die Streitparteien, die Streitsache einvernehmlich ohne (bzw. anstatt) Urteil zu beenden. Dabei trägt i.d.R. jede Partei ihre eigenen Auslagen, soweit keine Partei eine andere Kostenregelung beantragt.
Muss man einen solchen Vergleich annehmen? Nein!

Ein Vergleich kann nur dann zu Stande kommen, wenn ihm beide (alle) Streitparteien zustimmen. Den kann der Richter weder anordnen noch verordnen. Man kann also einen Vergleich durchaus ablehnen.

Wurde der Vergleich geschlossen, muss dies nicht endgültig sein. Man kann man diesen gegenüber dem Gericht widerrufen bzw. von diesem zurücktreten – aber nur, wenn man im Vergleich zuvor diese Möglichkeit in Form einer Widerrufsfrist bzw. eines Rücktrittsvorbehalts aufgenommen hat. Damit wird das Verfahren an der Stelle, an der es beendet wurde, wieder aufgenommen und fortgesetzt: BGH Urteil vom 15.04.1964, I b ZR 201/62.

Gründe können z.B. sein, dass sich der Gegner nicht an den Vergleich hält, Rechte verletzt oder ausgeschlossen wurden, einseitige Benachteiligung, unzulässiger Verzicht auf zustehende Sozialleistungen oder Rechte, etc. Weigert sich das SG, den Widerruf bzw. Rücktritt anzuerkennen und das Verfahren wieder aufzunehmen, muss man innerhalb eines Monats nach der Ablehnung des SG Beschwerde beim LSG dagegen einlegen: §§ 172 und 173 SGG.

Wenn man sich also für einen Vergleich entscheidet, sollte man dringend darauf bestehen, dass darin ein Widerrufsrecht mit einer Frist von einem Monat ab Wirksamwerden des Vergleiches aufgenommen wird.

Aufschiebende Wirkung

Aufgrund § 39 SGB II entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen fast alle Verwaltungsakte des SGB II keine aufschiebende Wirkung, d.h. sie sind sofort vollstreckbar. Um die sofortige Vollstreckung abzuwenden, muss man entweder beim Jobcenter (§ 86a Abs. 3 SGG) oder beim zuständigen Sozialgericht (§ 86b Abs. 1 SGG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Ausnahme sind Erstattungsbescheide, üblicherweise in Form sog. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Dieser beinhaltet beinhaltet zwei getrennte Verwaltungsakte: einen Aufhebungsbescheid (§ 44, 45, 46, 47 oder 48 SGB X) und einen Erstattungsbescheid (§ 50 SGB X), die auch rechtlich getrennt voneinander zu behandeln sind, was ihre Rechtswirkungen und Begründungen betrifft. D.h. wenn man (auch) ausdrücklich gegen die geforderte Erstattung widerspricht und nicht nur gegen die Aufhebung der Leistung, entfaltet nach aktuellem Rechtsstand der Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid automatisch aufschiebende Wirkung, d.h. die Erstattungsforderung darf für die Dauer des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht vollzogen werden.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (PKH)

Beratungshilfe benötigt/bekommt man im Fall eines außergerichtlichen Rechtsstreites, wenn man die Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen kann (Bedürftigkeit, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG) und keine andere zumutbare Möglichkeit der Rechtshilfe besteht. Unzumutbar ist dabei u.a., die Rechtsberatung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung man überprüfen der dagegen vorgehen will. Die Beratungshilfe beantragt man beim örtlich zuständigen Amtsgericht.
Die Beratungshilfe besteht in der außergerichtlichen Beratung und Vertretung und deckt alle außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwaltes in einer Sache ab. Sie muss nicht zurückgezahlt werden und der Anwalt darf max. 10 Euro Eigenanteil vom Hilfesuchenden fordern (§ 44 RVG, § 8 BerHG).

Wird in einer Sache, in der eine außergerichtliche Klärung, für die Beratungshilfe in Anspruch genommen wurde, eine Klage erforderlich, so wird die Beratungshilfe druch PKH abgelöst. Alle Aufwendungen, die der Anwalt im Rahmen der außergerichtlichen Beratung und Vertretung einschl. des Vorverfahrens hatte, werden über Beratungshilfe abgerechnet.

Prozesskostenhilfe (PKH) benötigt/bekommt man im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht, wenn man die Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen kann (Bedürftigkeit, § 114 S. 1 ZPO). Die Bewilligung von PKH wird üblicherweise vom Anwalt im Zuge der Klageerhebung zusammen mit seiner Beiordnung beim Gericht beantragt. PKH deckt nur die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwaltes ab. D.h. verliert man, muss man die Kosten des gegnerischen Anwalts separat tragen.

Gewinnt man, werden die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwaltes der unterlegenen gegnerischen Partei auferlegt.
Bei einer Klage vorm SG, LSG oder BSG entstehen ALG II Empfängern i.d.R. keine Gerichtskosten (§ 183 SGG).

Vorsicht bei einem Vergleich: hier wird i.d.R. vereinbart, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt. PKH muss man, sofern innerhalb von 4 Jahren nach deren Bewilligung die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen, ganz oder teilweise zurückzahlen (§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Dazu werden vom Gericht in diesem Zeitraum mindestens einmal Nachweise über die aktuellen wirtschaftlichen und fmailiären Verhältnisse gefordert.

Quelle: Forum Gegen-Hartz.de


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AI| NEUER AMNESTY-BERICHT BELEGT: FOLTER IST IN VIELEN LÄNDERN ALLTÄGLICH

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Zum Start der internationalen Amnesty-Kampagne gegen Folter weist die Organisation in einem heute veröffentlichten Bericht auf die erschreckende weltweite Verbreitung dieser schweren Menschenrechtsverletzung hin.

“Schläge, Tritte, Aufhängen an Händen oder Füßen, Elektroschocks, Isolation, vorgetäuschte Exekutionen, Schlafentzug, Vergewaltigung, Bedrohung durch Hunde. Dieser Albtraum ist Realität für unzählige Gefangene weltweit. Damit dürfen wir uns nicht abfinden”, sagt Selmin Çalışkan, Generalsekretärin von Amnesty International in Deutschland, zum Start der internationalen Amnesty-Kampagne gegen Folter.

Aus 141 Ländern hat die Organisation in den vergangenen fünf Jahren glaubwürdige Berichte über Folter erhalten.

“In einigen Ländern handelt es sich um Einzelfälle. Aber in erschreckend vielen Ländern ist Folter alltäglich”, sagt Çalışkan. Oft sei die Misshandlung ein verbreitetes Mittel der Polizei, Geständnisse zu erpressen und so vermeintliche Ermittlungserfolge vorzuweisen. “Oft geschehen Misshandlungen aber auch im Namen der nationalen Sicherheit. Hier war die Rechtfertigung von Folter durch die USA im ‚Krieg gegen den Terror’ ein negatives Vorbild für die Weltgemeinschaft.”

Amnesty fordert Regierungen weltweit auf, endlich ihre internationalen Verpflichtungen umzusetzen und effektive Schutzmaßnahmen gegen Folter zu ergreifen.

“Die Staaten müssen endlich ihre Doppelmoral beenden. Das Bekenntnis zum internationalen Folterverbot ist nichts wert, solange viele Staaten Misshandlungsvorwürfen nicht nachgehen, Gerichte erpresste Geständnisse verwerten und Folterer straffrei bleiben”, so Çalışkan. Aus Deutschland berichtet Amnesty keinen Folterfall, auch wenn es Berichte über Misshandlungen durch die Polizei gibt. Trotzdem müsse Deutschland endlich das Zusatzprotokoll der Anti-Folter-Konvention konsequent umsetzen.

“Bisher ist die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter, die Hafteinrichtungen überprüfen soll, völlig unterfinanziert. Damit macht sich Deutschland als Verfechter der Menschenrechte international unglaubwürdig”, stellt Çalışkan fest.

Amnesty-Bericht zu Folter im Jahr 2014
Der zum Start der internationalen Anti-Folterkampagne “Stop Torture” veröffentlichte Bericht“Folter 2014: 30 Jahre gebrochene Versprechen” gibt einen Überblick darüber, wie und wo Folter heute angewendet wird. Es werden verschiedene Foltermethoden beschrieben, wie zum Beispiel Stresspositionen, Schlafentzug, Elektroschocks und vorgetäuschte Exekutionen.

Gefoltert wird aus unterschiedlichsten Gründen: Um die politische Opposition einzuschüchtern oder im sogenannten Krieg gegen den Terror. Die meist verbreitete Anwendung von Folter wird in der Öffentlichkeit allerdings kaum wahrgenommen – Folter gilt in vielen Staaten als einfachster Weg, um Geständnisse zu erpressen und schnell vermeintliche Ermittlungserfolge vorzuweisen.

Weltweite Umfrage zum Thema Folter
Als Teil der “Stop Torture” Kampagne hat Amnesty International eine weltweite Umfrage bei GlobeScan zum Thema Folter in Auftrag gegeben. Befragt wurden mehr als 21.000 Menschen in 21 Ländern – darunter Deutschland – über ihre Einstellung zum Thema Folter und zur Situation in ihrem Land. Die Studie ergab, dass beinahe die Hälfte (44%) der Befragten weltweit befürchteten, dass sie nach einer Festnahme in ihrem Heimatland gefoltert würden. Die überwiegende Mehrheit (82%) ist weltweit – und derselbe Anteil der deutschen Befragten – der Meinung, dass klare Gesetze zur Bekämpfung von Folter notwendig sind. 78 Prozent der Deutschen halten Folter unter keinen Umständen für gerechtfertigt.

Die Kampagne “Stop Torture”
Amnesty International fordert die Regierungen dazu auf, konkrete Maßnahmen zum Schutz gegen Folter, wie sie in internationalen Abkommen festgehalten sind, zu ergreifen. Dazu gehören:

Zugang der Gefangenen zu Anwälten, Ärztinnen, Angehörigen und Menschenrechtsbeobachtern

• Video-Aufzeichnung der Verhöre

• Unangemeldete Überprüfung der Hafteinrichtungen

• Medizinische Dokumentation von Folterfällen

• Bessere, unabhängige Kontrolle der Polizei

• Strafverfahren gegen mutmaßliche Folterer

• Keine Verwendung von erpressten Geständnissen vor Gericht

Die weltweite Arbeit von Amnesty International im Kampf gegen Folter geht weiter. Die Kampagne konzentriert sich jedoch speziell auf fünf Länder: Mexiko, Marokko, Nigeria, Usbekistan und Philippinen. In diesen Ländern gibt es zwar Gesetze gegen Folter, aber in der Praxis wird weiter gefoltert.


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